Geschäftsordnung der Gruppe sozialdemokratisch orientierter Fernstudentinnen und Fernstudenten-Juso-Hochschulgruppe der FernUniversität in Hagen; GsF-Juso-HSG Hagen
Art. 1 Status der GsF-Juso-HSG in Hagen
(1) Die GsF-Juso-HSG Hagen ist eine Projektgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD, Unterbezirk Hagen. Sie genießt organisatorische und politische Autonomie und ist nicht weisungsgebunden.
(2) Die GsF-Juso-HSG Hagen ist im Bundesverband der Juso-Hochschulgruppen organisiert.
(3) Die GsF-Juso-HSG Hagen setzt sich auf Grundlage der Positionen der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD und der Juso Hochschulgruppen für den Demokratischen Sozialismus ein.
(4) Die GsF-Juso-HSG Hagen setzt sich für eine Gleichbehandlung ihrer weiblichen und männlichen Mitglieder an. Sie bemüht sich um eine geschlechterparitätische Besetzung von Ämtern, Gremien und Listen.
(5) Die GsF-Juso-HSG Hagen setzt sich für die Inklusion von Studentinnen und Studenten mit chronischer Erkrankung und Behinderung an der FernUniversität in Hagen an.
Art. 2 Mitgliedschaft
(1) Die GsF-Juso-HSG Hagen ist basisdemokratisch organisiert. Mitglied werden können alle an der FernUniversität in Hagen eingeschriebenen Studentinnen und Studenten, die die Ziele der GsF-Juso-HSG Hagen unterstützen. Die Mitgliedschaft in der SPD ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der GsF-Juso-HSG Hagen. Die Altersgrenze von 35 Jahren gilt für die GsF-Juso-HSG Hagen nicht.
(2) Die Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Gruppe/Liste oder in einer studentischen Verbindung ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GsF-Juso-HSG.
(3) Neumitglieder, die Mitglied der SPD sind, sind stimmberechtigt.
(4) Neumitglieder, die nicht Mitglied der SPD sind, sind ab ihrer zweiten Teilnahme an einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Art. 3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder per Email gegenüber der Gruppenvorsitzenden oder dem Gruppenvorsitzenden zu erklären.
Art. 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GsF-Juso-HSG Hagen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Semester statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche ein. Stehen Wahlen auf der Tagesordnung, beträgt die Einladungsfrist drei Wochen. Der Einladung ist ein Entwurf der Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.
(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich, in der Regel in der MV im Sommersemester, Rechenschaft zu erstatten und die Verwendung der Einnahmen aus den MandatsträgerInnenabgaben zu belegen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre, in der Regel in der MV im Sommersemester, einen neuen Vorstand.
(6) Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mit der vorläufigen Tagesordnung auf der Homepage der GsF-Juso-HSG Hagen, www.gsf-hagen.de zu veröffentlichen.
Art. 5 Vorstand der GsF-Juso-HSG
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden
c. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
d. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
e. einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern
(2) Der Vorstand ist geschlechterparitätisch zu besetzen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der HSG und vertritt sie nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen, wobei ein Mitglied die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Bankvollmacht über das Konto der GsF-Juso-HSG erhalten die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der Kassenwart/in.
(4) Vorstandsbeschlüsse können per Mail im Umlaufverfahren erfolgen.
(5) Vorstandssitzungen können per Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Art. 6 Finanzen
(1) Die GsF-Juso-HSG erhebt keine Mitgliedsbeiträge
(2) Alle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der GsF-Juso-HSG zahlen eine Abgabe in Höhe von 5 % der monatlichen festen Aufwandsentschädigung, die AStA-Mitglieder in Höhe von 5 % des monatlichen Arbeitslohns.
(3) Aufwand, der einem Mitglied dadurch entsteht, dass es für die GsF-Juso-HSG tätig wird, kann aus Mitteln der GsF-Juso-HSG erstattet werden. Fahrtkosten zur Mitgliederversammlung und zu Vorstandssitzungen werden in Höhe der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse erstattet, nach Rücksprache mit dem oder der Gruppenvorsitzenden werden unter Angabe triftiger Gründe die Fahrtkosten mit dem PKW erstattet. Uebernachtungskosten in der Bildungsherberge oder in der Jugendherberge werden nach Rücksprache mit der Gruppenvorsitzenden oder dem Gruppenvorsitzenden erstattet. Aufwendungen, die aus Anlass einer Tätigkeit für die GsF-Juso-HSG anfallen, sind bis zur Höhe von 500,-- € aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erstattungsfähig. Ueber einen höheren Betrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Splitten von Aufwendungen zur Unterschreitung der 500,-- €-Grenze ist unzulässig. Aufwendungen sind binnen 3 Monaten nach Entstehung abzurechnen, ansonsten entfällt der Erstattungsanspruch.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft und ist auf der Homepage der GsF-Juso-HSG Hagen zu veröffentlichen.